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Das Steuerrecht unterstützt die Stifterinnen und Stifter mit hoher Abzugsfähigkeit der (Zu-)Stiftungen vom zu versteuernden Einkommen. Auch kleinere Beiträge wirken im Gesamtkapital an der langfristigen Verwirklichung der Stiftungsziele mit. Steuerliche Erleichterungen für Stiftungen ab 1.1.2007 Seit dem 21. September 2007 werden Zuwendungen an Stiftungen rückwirkend ab 1. Januar 2007 mit dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" steuerlich noch interessanter. - Zuwendungen bis zu 1 Mio. Euro je Stifter in das Grundstockvermögen einer Stiftung können, verteilt auf zehn Jahre und zusätzlich zum Spendenabzug, als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei Eheleuten verdoppelt sich somit der Höchstbetrag. Die Unterscheidung von Gründungsstiftung und Zustiftung ist entfallen.
- Der Höchstbetrag des Spendenabzugs wurde vereinheitlicht und erhöht auf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Der Spendenabzugsbetrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
- Darüber hinaus wurde der Betrag, der ohne Zuwendungsbestätigung abzugsfähig ist, wurde auf 200 Euro verdoppelt.
Zustiftung Zustiftungen müssen dauerhaft in ihrem Wert als Teil des Stiftungsvermögens erhalten bleiben. Mit den Kapitalerträgen der Zustiftung wird dann der Stiftungszweck verfolgt.
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